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Projekt
Allgemeinmedizinische Forschung unter dem Anspruch einer evidence-based medicine unter besonderer Berücksichtigung des sog. Placebo-Effektes
     
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Symposion
26.18 Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Allgemeines

Dieser Abschnitt umfaßt Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdB/F-Grad für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z.B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB/F-Grades. Ebenso kann die Tatsache, daß eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z.B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB/F-Grades begründen.
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluß auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
Der GdB/F-Grad bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdB/F-Grad bedingen.
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z.B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdB/F-Grad vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich meßtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/F-Grades.

Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule (z. B. Bechterew-Krankheit) F GdB

ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 

9 10

mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)  

8-6 20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflußbare Krankheitsaktivität)  

5-3 50-70

mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) 

2-0 80-100
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen    
Kollagenosen
(z.B. systemischer Lupus erythematodes. progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis)
   
Vaskulitiden
(z. B. Panarteriitis nodosa, Riesenzellarteriitis/Polymyalgia rheumatica)
Die Beurteilung des GdB/F-Grades bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie (z. B. hochdosierte Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika) soll ein GdB/F-Grad von 50 (5) nicht unterschritten werden.
Auch bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile (lokalisierte Formen oder generalisierte Formen [z. B. angeborene Störungen der Bindegewebsentwicklung, sog. Fibromyalgiesyndrom]) kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
   

Chronische Osteomyelitis
Bei der GdB/F-Beurteilung sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozeß innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdB/F-Grad zu bilden.

  F GdB
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)   9-10 0-10
Chronische Osteomyelitis    

geringen Grades (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)  

mindestens 8 20

mittleren Grades (ausgedehnterer Prozeß, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)     

mindestens
5
50

schweren Grades (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden  

mindestens
3
70

Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschl. Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdB/F-Grad nur um 20 (8) bis 30 (7) Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdB/F-Grad nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.

Muskelkrankheiten
Bei der Beurteilung des GdB/F-Grades ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:

Muskelschwäche F GdB

mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)  

8-6 20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)  

5-2 50-80

mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)  

1-0 90-100
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z.B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.    
Kleinwuchs    

Körpergröße nach Abschluß des Wachstums über 130 bis 140 cm  

7-6 30-40

über 120 bis 130 cm  

5 50
bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.    

Diese GdB/F-Werte sind auf harmonischen Körperbau bezogen.
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z.B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie

  • mangelhafte Körperproportionen,
  • Verbildungen der Gliedmaßen,
  • Störungen der Gelenkfunktionen, Muskelfunktionen und Statik,
  • neurologische Störungen,
  • Einschränkungen der Sinnesorgane,
  • endokrine Ausfälle und
  • außergewöhnliche psychoreaktive Störungen

Großwuchs
Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/F-Grades. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
  

Wirbelsäulenschäden
Der GdB/F-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie SchulterArm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden F GdB

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilitat 

10 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 

9 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)  

8 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)  

7 30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 

7-6 30-40

mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfaßt, z.B. Milwaukee-Korsett; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])  

5-3 50-70

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit  

2-0 80-100
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/F-Werte über 30 (7) in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlußkrankheiten zu bewerten.
   
Beckenschäden    

ohne funktionelle Auswirkungen  

10 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)  

9 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschl. Sekundärarthrose)  

8 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung  

7-6 30-40
Neurologische, gynäkologische und urologische Funktionsbeeinträchtigungen sowie Hüftgelenksveränderungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    

Gliedmaßenschäden, Allgemeines
Der GdB/F-Grad bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit den GdB/F-Werten für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann gelegentlich der Zustand ungünstiger sein als der Verlust.
Die aufgeführten GdB/F-Sätze für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 (9) zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere HilFmittel erleichtern bei Verlust und Funktionsstörung der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne daß dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdB/F-Grad eine Änderung erfährt.
Zur Beurteilung von Arthrosen wird auf 26.18 verwiesen.
Bei der GdB/F-Bewertung von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, daß straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdB/F-Grades außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdB/F-Grad abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit. Folgende Mindest-GdB/F-Sätze sind angemessen

Hüftgelenk F GdB

einseitig 

8 20

beidseitig 

6 40
Kniegelenk    

einseitig 

7 30

beidseitig 

5 50
Endoprothesen anderer großer Gelenke sind entsprechend den Kniegelenksendoprothesen zu bewerten.    
Aseptische Nekrosen    

Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung 

3 70

Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung   

7 30
Danach richtet sich der GdB/F-Grad jeweils nach der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigung.    
Schäden der oberen Gliedmaßen    
Verlust beider Arme oder Hände   0 100
Verlust eines Armes und Beines   0 100
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf   2 80
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.    
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk    3 70
Verlust eines Armes im Unterarm   5 50
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm   4 60
Verlust der ganzen Hand  5 50
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel   7 30
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.    
Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels  6-5 40-50
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)

Arm nur um 120° zu erheben, mit entsprechender Einschränkung der Dreh- undSpreizfähigkeit. 

9 10

Arm nur um 90 Grad zu erheben, mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit. 

8 20
Instabilität des Schultergelenks    

geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) 

9 10

mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung 

8-7 20-30

schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung  

6 40
Schlüsselbeinpseudarthrose    

straff 

10-9 0-10

schlaff 

8 20
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der großen Armgelenke  10 0
Oberarmpseudearthrose    

straff  

8 20

schlaff 

6 40
Riß der langen Bizepssehne   10-9 0-10
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung

in günstiger Stellung  

7 30

in ungünstiger Stellung  

6-5 40-60
Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° (Neutral-O-Methode) bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.    
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk    

geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit) 

10-9 0-10

stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit) 

8-7 20-30
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit    

in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)   

9 10

in ungünstiger Stellung 

8 20

in extremer Supinationsstellung 

7 30
Ellenbogen-Schlottergelenk  6 40
Unterarmpseudarthrose    

straff 

8 20

schlaff 

6 40
Pseudarthrose der Elle oder Speiche  9-8 10-20
Versteifung des Handgelenks    

in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)  

8 20

in ungünstiger Stellung

7 30
Bewegungseinschränkung des Handgelenks    

geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) 

10-9 0-10

stärkeren Grades 

8-7 20-30
Mit Deformierung oder nicht verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung   9-7 10-30
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung   10-9 0-10
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-Handwurzelgelenks in günstiger Stellung  8 20
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)   10-9 0-10
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.    
Verlust des Daumenendgliedes   10 0
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes 9 10
Verlust eines Daumens  7 30
Verlust beider Daumen  6 40
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen   7 30
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens   9 10
Verlust von zwei Fingern    

mit Einschluß des Daumens 

7 30

II+III, II+IV 

7 30

sonst  

7 30
Verlust von drei Fingern    

mit Einschluß des Daumens  

6 40

II+III+IV  

6 40

sonst  

7 30
Verlust von vier Fingern    

mit Einschluß des Daumens  

5 50

sonst 

6 40
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen    2 80
Verlust aller fünf Finger einer Hand    5 50
Verlust aller zehn Finger   0 100
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
   
Nervenausfälle (vollständig)    

Armplexus 

2 80

oberer Armplexus  

5 50

unterer Armplexus 

4 60
N. axillaris  7 30
N. thoracicus longus  8 20
N. musculocutanens   8 20
N. radialis    

ganzer Nerv 

7 30

mittlerer Bereich oder distal 

8 20
N. ulnaris    

proximal oder distal 

7 30
N. medianus    

proximal 

6 40

distal 

7 30

Nn. radialis und axillaris 

5 50
Nn. radialis und ulnaris  5 50
Nn. radialis und medianus   5 50
Nn. ulnaris und medianus   5 50
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich   4 60
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.    
Schäden der unteren Gliedmaßen    
Verlust beider Beine im Oberschenkel   0 100
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel  0 100
Verlust eines Beines und Armes  0 100
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf  2 80
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.    
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschl. Absetzung nach Gritti)  3 70
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)  3 70
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke  5 50
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)  5 50
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke   4 60
Verlust beider Beine im Unterschenkel  2 80

bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 

1 90

bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 

0 100
Teilverlust eines Fußes, Absetzung
nach Pirogow
   

einseitig, guter Stumpf 

6 40

beidseitig 

3 70
nach Chopart    

einseitig, guter Stumpf 

7 30

einseitig, mit Fußfehlstellung  

7-5 30-50

beidseitig 

4 60
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp    

einseitig, guter Stumpf 

7 30

einseitig, mit Fußfehlstellung 

7-6 30-40

beidseitig 

5 50
Verlust einer Zehe  10 0
Verlust einer Großzehe   9 10
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens  8 20
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III.  9 10
Verlust aller Zehen an einem Fuß  8 20
Verlust aller Zehen an beiden Füßen  7 30
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung  2-0 80-100
Versteifung eines Hüftgelenks    

in günstiger Stellung 

6 40

in ungünstiger Stellung  

5-4 50-60
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.
   
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
geringen Grades
(z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
   

einseitig  

9-8 10-20

beidseitig 

8-7 20-30
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)    

einseitig 

7 30

beidseitig 

5 50
stärkeren Grades    

einseitig  

6 40

beidseitig 

4-0 60-100
Hüftdysplasie (einschl. sog. angeborene Hüftluxation)

für die Dauer der vollständigen Immobilisierung   

0 100

danach bis zum Abschluß der Spreizbehandlung 

5 50
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdB/F-Grad nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.    
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung 5-2 50-80
Schnappende Hüfte 10-9 0-10
Beinverkürzung    

bis 2,5 cm 

10 0

über 2,5 cm bis 4 cm 

9 10

über 4 cm bis 6 cm 

8 20

über 6 cm  

wenigstens
7
30
Oberschenkelpseudarthrose    

straff 

5 50

schlaff 

3 70
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel  10-9 0-10
Versteifung beider Kniegelenke  2 80
Versteifung eines Kniegelenks    

in günstiger Stellung (Beugestellung von 10- 15°)

7 30

in ungünstiger Stellung 

6-4 40-6
Lockerung des Kniebandapparates    

muskulär kompensierbar 

9 10

unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit  

8 20

Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung 

7-5 30-50
Kniescheibenbruch    

nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates  

9 10

nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates 

8-6 20-40
Habituelle Kniescheibenverrenkung    

seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) 

10-9 0-10

häufiger 

8 20
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
   

einseitig 

10-9 0-10

beidseitig 

9-8 10-20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)    

einseitig  

8 20

beidseitig  

6 40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)    
einseitig  7 30
beidseitig  5 50
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen
einseitig
   

ohne Bewegungseinschränkung  

9-7 10-30

mit Bewegungseinschränkung 

8-6 20-40
Schienbeinpseudarthrose    

straff 

8-7 20-30

schlaff

6-5 40-50
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins   10-9 0-10
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)   8 20
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)   9 10
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks    

in günstiger Stellung  

7 30

in ungünstiger Stellung 

6 40
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk    

geringen Grades 

10 0

mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) 

9 10

stärkeren Grades 

8 20
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk  
10-9 0-10
Klumpfuß je nach Funktionsstörung    

einseitig 

8-6 20-40

beidseitig 

7-4 30-60
Andere Fußdeformitäten    

ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß. Hohlfuß, Knickfuß. auch posttraumatisch) 

10 0
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung    

geringen Grades 

9 10

stärkeren Grades 

8 20
Versteifung aller Zehen eines Fußes    

in günstiger Stellung 

9 10

in ungünstiger Stellung 

8 20
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe  10 0
Versteifung der Großzehengelenke    

in günstiger Stellung 

10-9 0-10

in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°) 

8 20
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle    

mit geringer Funktionsbehinderung 

9 10

mit starker Funktionsbehinderung 

8-7 20-30
Nervenausfälle (vollständig)    
Plexus lumbosacralis  2 80
N. glutaens superior   8 20
N. glutaeus inferior   8 20
N. cutaneus femoralis lat 9 10
N. femoralis  6 40
N. ischiadicus    

proximal  

4 60

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)  

5 50
N. peronaeus communis oder profundus  7 30
N. peronaens superficialis  8 20
N. tibialis  7 30
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.    
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines  2 80
  
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