|
Volume 2, Number 4, October - December 1998
Standards der Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz Die Gutachten zur Vornamensänderung und zur Personenstandsänderung müssen nach den Bestimmungen des TSG erstellt werden. Der Gutachter muß wissen, daß die Begutachtung zur Vornamensänderung (§ 1) bei weitem konsequenzenreicher ist (Mißbrauch zur Operationserlangung) als die Begutachtung zur Personenstandsänderung (§ 8) nach erfolgter Transformationsoperation. Begutachtung nach § 1 Transsexuellengesetz Das Ziel der Begutachtung ist es, die Entwicklung der Geschichte der
Geschlechtsidentität und ihrer Störung (unter Vergegenwärtigung der Besonderheiten von
Mann-zu-Frau- und Frau-zu-Mann-Transsexuellen) im psychosozialen Umfeld mit seinen
jeweiligen Einflußfaktoren in den aufeinanderfolgenden Lebensphasen nachzuzeichnen. Der
Gutachter soll sich, wenn erforderlich, zusätzliche Informationen beschaffen, unter denen
Angaben wichtiger Bezugspersonen (Fremdanamnese) und psychologisch-medizinische Befunde
besondere Bedeutung haben. Das Gutachten muß sich an den Standards der Diagnostik und
Differentialdiagnostik (siehe 2.1. und 2.2) orientieren und diese ausführlich zur
Darstellung bringen. Die Beurteilung soll wissenschaftlich begründet sein und eine
kritische informationsverarbeitende Diskussion einschließen. Eine Zusammenfassung des
Probanden- bzw. des Patientenberichts über subjektives Empfinden oder die Wiedergabe der
Selbstinterpretation seines Lebenslaufes allein ist keine gutachterliche Urteilsbildung.
Ebenso wichtig wie die Einfühlung in die Subjektivität der transsexuellen Überzeugung
ist die kritische Aufmerksamkeit für objektivierbare Aspekte des Verhaltens.
Wenn die Begutachtung zu dem Ergebnis führt, daß die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, soll dies benannt und ggfs. eine Nachbegutachtung vorgeschlagen werden. Begutachtung nach § 8 Transsexuellengesetz Bei der Begutachtung zur Personenstandsänderung im Sinne des § 8 TSG ist zu klären,
ob die Kriterien nach § 1 vorliegen (siehe 6.1 Begutachtung nach § 1 TSG), eine
dauerhafte Unfruchtbarkeit gegeben und "eine deutliche Annäherung an das
körperliche Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" erzielt worden ist. Die
Erfüllung der letztgenannten Voraussetzung richtet sich nach dem Stand des medizinischen
Wissens (siehe 5.2 Standards der Transformationsoperation) und der Rechtsprechung.
|